Bauen für Obdachlose und der Prozess des Buchmachens
Die Kammer bleibt bei bet wetten bundesliga meister 2026 ihrer im Urteil vom 22. März 2019 geäußerten Auffassung, dass nach dem GlüStV bzw. GlüÄndStV ein Totalverbot für solche „Zweitlotterien“ im Internet besteht. bbb) Im Hinblick auf die Frage des bestehenden Genehmigungsvorbehalts führt auch die „Ince“-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 04.02.2016, Rs. C-336/14) nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach hindert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV zwar einen Mitgliedstaat daran, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren erhält, das nicht das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachtet. Die Kammer bleibt in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg bei ihrer bereits ausgeurteilten Auffassung (a.a.O. „Zweitlotterien“ nicht ersichtlich ist, dass das Erlaubnisverfahren insgesamt nicht transparent und nicht diskriminierungsfrei ist (OVG Hamburg, aaO., Rdnr. Auch im Streitfall ist dies von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung ist nach den §§ 8 Abs.3, 2 , 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs.
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Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV bzw. GlüÄndStV soll eine präventive Prüfung ermöglichen, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt sowie weitere Schutzregelungen (Jugend- und Spielerschutz, §§ 4 ff. GlüStV bzw.
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GlüÄndStV) eingehalten werden. Die Kammer bleibt aber bei ihrer bereits ausge-urteilten Auffassung (Urt. : 315 O 237/18), dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. 5 GlüStV bzw.
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GlüÄndStV auch gegen die Beklagte begründet. Nach der Regelung ist die Werbung für unerlaubte Glücksspiele gänzlich und einschränkungslos verboten. Dies Verbot gilt ebenfalls für die Beklagte, die insoweit unzulässigerweise den Wettbewerb des Veranstalters eines nicht erlaubten Glücksspiels fördert. Zu Gunsten der Beklagten greift im Streitfall auch das so genannte „Anzeigenprivileg“ nicht ein. Dabei ist der Beklagten im Ausgangspunkt zuzugeben, dass auch der Anzeigenteil von Presseorganen unter die Garantie der Pressefreiheit fällt und damit die Möglichkeit der Presseunternehmen, ihre Presseorgane (auch) durch Anzeigen zu finanzieren, geschützt wird (BVerfGE 73, 118ff. In diesem Sinne sind zu Recht Entscheidungen ergangen, in denen nicht jede Wettbewerbswidrigkeit ausreichend war, um bei von Verlagen veröffentlichten Werbeanzeigen Unterlassungsansprüche gemäß § 3a UWG - beispielsweise in Verbindung mit § 5 UWG – zu begründen (BGH Urteil vom 26 Januar 2006 [I ZR 121/03] „Schlank-Kapseln“, zitiert nach juris); für Schadensersatzansprüche beschränkt § 9 Satz 2 UWG die Ansprüche gegen Presseunternehmen ohnehin auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Im Gegensatz zu solchen Fällen ist das Totalverbot der Werbung für unzulässige Glücksspiele ausnahmslos zu befolgen und keine Frage des Einzelfalls; es ist der Beklagten zuzumuten sicherzustellen, dass ihre Anzeigenabteilungen dem Verbot, wie in vergleichbaren Fällen, etwa dem Werbeverbot für Tabakwaren auch, Rechnung tragen.
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C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. bbb) Das Lotteriemonopol wird im Streitfall sachlich nicht berührt Bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ handelt es sich nicht um eine Lotterie im Sinne des GlüStV bzw. GlüÄndStV, sondern um eine Wette auf den Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Gewinn und Verlust hängen zwar vom Ausgang einer anderen Lotterie ab (vgl. OVG Hamburg, aaO. Es handelt sich vorliegend keineswegs, wie die Beklagte einwendet, um einen schwer zu beurteilenden Grenzfall, der eine der Beklagten bzw.
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der Anzeigenabteilung des in Rede stehenden Presseorgans „B.“ und „B. a. S.“ nicht zuzumutende Einzelfallprüfung im Hinblick auf diffizile Unlauterkeitstatbestände abverlangte, sondern um einen klaren Verstoß gegen das bestehende Glücksspielwerbeverbot; dies ist auch nicht anders zu beurteilen wegen der von mancher Seite - und auch der hiesigen Beklagten – geltend gemachten Einwendungen gegen den Staatsvertrag bzw. das Lotteriemonopol. Das Verbot von Online-Glücksspielen und der Werbung dafür ist de lege lata in Kraft. Der Charakter der Anzeige als Werbung für ein in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel ist auch ohne weiteres zu erkennen, so dass das Anzeigenprivileg anders als im der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2016 (a.a.O - Schlank-Kapseln) zu Grunde liegenden Fall, im Streitfall nicht zu einer Freistellung der Beklagten führt.
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Im Übrigen hält die Beklagte an der Zulässigkeit der Veröffentlichung auch nach Abmahnung durch die Klägerin im vorliegenden Prozess, und nicht lediglich aus Gründen der Rechtsverteidigung, fest. Dies begründet bereits für sich eine für den Unterlassungsanspruch ausreichende Begehungsgefahr. Jedenfalls jetzt ist die Beklagte ohne weiteres in der Lage, sicherzustellen, dass die Anzeigenabteilung Anzeigen der streitgegenständlichen Art grundsätzlich nicht veröffentlicht. Die Klägerin war und ist auch nicht gehalten, zunächst die Werbenden bzw. Veranstalter, also die Firmen Lottohelden Ltd und Lottoland Ltd., auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die Haftung der Presse wegen Förderung fremden Wettbewerbs - auch unter dem Gesichtspunkt des Anzeigenprivilegs - nicht subsidiär, insbesondere nicht bei einem wie hier absoluten Werbeverbot. Wie das Beispiel des Werbeverbots für Tabakwaren zeigt, kann ein solches Werbeverbot aber sogar dann erlassen (und durchgesetzt) werden, wenn das Produkt als solches nicht einmal verboten ist. Die Beklagte verschafft sich durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen einen (finanziell nicht nur unbedeutenden) Vorteil im Verhältnis zu rechtstreuen Mitbewerbern, die auf die Schaltung solcher Anzeigen verzichten. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs.
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2 Nr. 1 UWG a. F.; vgl. dazu BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung). Vorliegend gilt der allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsatz, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das nicht nur regional, sondern bundesweit unlauterer ist, auch bundesweit zu untersagen (BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken).
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Lottohelden und Lottoland stellt keine Lotterie im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, sondern ein (unerlaubtes) Glücksspiel dar. Die Werbung mag zwar den - irreführenden - Eindruck erwecken, dass der Spieler an der Lotterie „El Gordo“ teilnimmt. Unstretig sind die Unternehmen nicht Veranstalter dieser Lotterie. Aus den von der Klägerin vorgelegten Internetauftritten ergibt sich weiter, dass die Fa. die Einsätze der Kunden an eine Buchmacherin in Gibraltar weitergeben.
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Es handelt sich somit um eine „Wette“ auf die Ergebnisse dieser (von anderen veranstalteten) Lotterie. Dieses verbotene Online-Glücksspiel kann deshalb nicht als „Lotterie“ genehmigt werden, so dass es nicht auf den von der Beklagten bemühten Aspekt ankommt, ob das staatliche Lotteriemonopol in Deutschland kohärent und zulässig ist, ob das Erlaubnisverfahren ausreichend transparent ist und ob in Deutschland nicht genehmigte „Lotterien“ als unerlaubt behandelt werden dürfen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent genug sein sollte. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bzw. GlüÄndStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.3 ZPO.
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Das Veranstalten und Vermitteln sowie des bewerben von öffentlichem Glücksspiel ohne eine solche Erlaubnis ist verboten. verstoßen gegen diese Regelung, da sie unstreitig nicht über eine solche Erlaubnis verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Teilnahme an diesem Glücksspiel im Internet von Deutschland aus faktisch möglich ist. Gemäß § 4 Nr. 4 GlüStV bzw.
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§ 4 GlüÄndStV sind das Veranstalten und Vermitteln (entgeltlicher) öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. bb) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fa. Denn § 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV verlangt ausdrücklich eine innerstaatliche Erlaubnis. Mangels Harmonisierung im Glücksspielbereich verlangt das Unionsrecht eine gegenseitige Anerkennung der von anderen Mitgliedstaten erteilten Erlaubnisse nicht (vgl.
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EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-347/09; OVG Hamburg, Beschluss vom OVG Hamburg, 4 Bs 241/16, Rdnr. Daher darf das nationale Recht auch solchen Unternehmen die Einholung einer Erlaubnis vorschreiben, die im EU-Ausland bereits über eine Konzession verfügen (vgl. OVG Hamburg, aaO.). Angesichts der fehlenden Harmonisierung des Glücksspielrechts ist der Vorbehalt einer innerstaatlichen Erlaubnis auch wirksam, wenn der Veranstalter eine Genehmigung in einem anderen Staat der Europäischen Union besitzt. Buchmachererlaubnis (mit einer Wettannahmestelle) befristet für ein Jahr: 720,00 Euro Erlaubnis für eine (weitere) Wettannahmestelle befristet für ein Jahr: 140,00 Euro Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt. Telefon: +49 6151 12-8606Fax: 0611 32764-2125E-Mail: Gewerbe@rpda.hessen.deE-Mail: Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.deE-Mail: Umsatzsteuer@rpda.hessen.deE-Mail: Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.deE-Mail: Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.deE-Mail: Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.deE-Mail: EAH@rpda.hessen.de Telefon: +49 6151 12-8611Telefon: +49 611 32864-2092E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.deE-Mail: Cannabisgesetz@rpda.hessen.deE-Mail: Gluecksspiel.Geldwaesche@rpda.hessen.deWeb:
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