MONITOR am 06.03.2025 : Online-Glücksspiel: Kein Schutz für Spielsüchtige?

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EU-Normen auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-122/17 – Rn.

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  • Sportwetten-Konzessionen
  • Lizenz für virtuelle Automatenspiele (VASP)
  • Kommunale Erlaubnis für Spielhallen

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH a.a.O.). (2) § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 war zum Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen Online-Spiele angeboten und durchgeführt wurden, geltendes deutsches Recht und lautete: „Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“. Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut von seltener Eindeutigkeit und kann schlechterdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele nicht verboten sei. Eine solche Auslegung contra legem verbietet sich. (3) Der EuGH hat zudem ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (EuGH a.a.O., Rn. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, ist nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu lassen (EuGH, a.a.O., Leitsatz). § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist und bleibt daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

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EU-Normen auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-122/17 – Rn. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH a.a.O.).

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(2) § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 war zum Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen Online-Spiele angeboten und durchgeführt wurden, geltendes deutsches Recht und lautete: „Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“. Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut von seltener Eindeutigkeit und kann schlechterdings nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele nicht verboten sei. Eine solche Auslegung contra legem verbietet sich. (3) Der EuGH hat zudem ausdrücklich entschieden, dass eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden kann, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (EuGH a.a.O., Rn. c. Die Beklagte kann dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf eine (angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen. Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander.

Struktur, Geschäftsfelder und Finanzen

53, juris; KG Berlin Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19, Rn. 53, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. Auch lässt sich die von der Beklagten behauptete bewusste Duldung des unerlaubten Online-Glücksspiels keineswegs dem als Anlage BB1 vorgelegten „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020“ entnehmen. Darin wird weder von der Rechtmäßigkeit des Angebots von Online-Glücksspielen ausgegangen, noch von deren Erlaubnisfähigkeit (bezogen auf die Zeit bis zum 30.06.2021) und ihm ist selbstverständlich auch keine Erlaubnis zu entnehmen.

Jürgen Häfner

Vielmehr soll laut Gliederungspunkt 5 dieses Umlaufbeschlusses unter der Überschrift „Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel im Zeitraum bis zum 30. Juni 2021“ „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten … der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspiele auf … [bestimmte] Anbieter konzentriert“ werden. Da die Anzahl der illegalen Internetglücksspielanbieter groß ist und die behördlichen Verfolgungskapazitäten naturgemäß begrenzt sind, können faktisch ohnehin nicht alle Schwarzmarktanbieter – wie die Beklagte eine ist – behördlich verfolgt werden, auch wenn das wünschenswert wäre. Die Gesamtheit der Rechtsbrecher teilt sich also zwangsläufig stets cas casino 1 euro einzahlen bonus auf in behördlich verfolgte und nicht verfolgte. In dem von der Beklagten als Anlage BB1 vorgelegten Umlaufbeschluss geht es darum, diese ohnehin begrenzten Kapazitäten auf eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern zu konzentrieren (die absehbar auch künftige Regelungen nicht einhalten wollen) und die verbleibende Gruppe aktueller Rechtsbrecher (die – wie auch die Beklagte von sich behauptet – künftige Regeln einhalten wollen) bis zum Inkrafttreten eines geänderten Glücksspielstaatsvertrags unverfolgt zu lassen (ebenso KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19 –, Rn. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (hier aus §§ 812 Abs.

  • Spielerschutz und Suchtprävention (z.B. OASIS-Sperrsystem)
  • Einzahlungslimits und Verlustobergrenzen
  • Altersverifikationssysteme
  • Verpflichtende Werbehinweise

1, §134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2011) hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 –, Rn.

EGBA warnt vor Wettbewerbsnachteilen

Ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, ist nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu lassen (EuGH, a.a.O., Leitsatz). § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist und bleibt daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. c. Die Beklagte kann dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg auf eine (angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen.

Lotterieeinnehmer der GKL

Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (hier aus §§ 812 Abs. 1, §134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2011) hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 –, Rn. 53, juris; KG Berlin Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19, Rn. 53, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. Auch lässt sich die von der Beklagten behauptete bewusste Duldung des unerlaubten Online-Glücksspiels keineswegs dem als Anlage BB1 vorgelegten „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020“ entnehmen. Darin wird weder von der Rechtmäßigkeit des Angebots von Online-Glücksspielen ausgegangen, noch von deren Erlaubnisfähigkeit (bezogen auf die Zeit bis zum 30.06.2021) und ihm ist selbstverständlich auch keine Erlaubnis zu entnehmen. Vielmehr soll laut Gliederungspunkt 5 dieses Umlaufbeschlusses unter der Überschrift „Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel im Zeitraum bis zum 30.

  • Gauselmann Gruppe (Merkur Magie, Admiral)
  • Novomatic Group Deutschland
  • Bally Wulff Entertainment GmbH
  • Alfred International GmbH

Juni 2021“ „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten … der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspiele auf … [bestimmte] Anbieter konzentriert“ werden. Da die Anzahl der illegalen Internetglücksspielanbieter groß ist und die behördlichen Verfolgungskapazitäten naturgemäß begrenzt sind, können faktisch ohnehin nicht alle Schwarzmarktanbieter – wie die Beklagte eine ist – behördlich verfolgt werden, auch wenn das wünschenswert wäre. Die Gesamtheit der Rechtsbrecher teilt sich also zwangsläufig stets cas casino 1 euro einzahlen bonus auf in behördlich verfolgte und nicht verfolgte.

  • Merkur Spielbanken AG
  • Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
  • Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto)
  • Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt
  • Nordwestdeutsche Lotteriegesellschaft mbH & Co. KG (NKL)

In dem von der Beklagten als Anlage BB1 vorgelegten Umlaufbeschluss geht es darum, diese ohnehin begrenzten Kapazitäten auf eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern zu konzentrieren (die absehbar auch künftige Regelungen nicht einhalten wollen) und die verbleibende Gruppe aktueller Rechtsbrecher (die – wie auch die Beklagte von sich behauptet – künftige Regeln einhalten wollen) bis zum Inkrafttreten eines geänderten Glücksspielstaatsvertrags unverfolgt zu lassen (ebenso KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19 –, Rn. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls den Zivilgerichten ein solches „Auswahlermessen“ nicht zusteht. Sie haben vielmehr jeden Beklagten auf Antrag eines Klägers zu verurteilen, wenn sich dies so aus der geltenden Gesetzeslage ergibt (ebenso KG Berlin, a.a.O. § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn die Vorschrift greift nur ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96 -, juris). Ist der Spiel- oder Wettvertrag – wie hier – nach §§ 134, 138 BGB oder aus einem anderen Grund unwirksam, beurteilt sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB (vgl.

Unternehmen Umsatz 2024 (in Mio. €) Hauptgeschäftsfeld Lizenztyp
Gauselmann Group 3.150 Spielgeräte, Gastronomie, Online-Casino Verschiedene (u.a. Gaststätten- & Automatenaufstellung)
Merkur Spielbanken (Gauselmann) 1.850 Spielbanken & Casinos Spielbankkonzession
Tipico 1.220 Online-Sportwetten Glücksspielstaatsvertrag (Sportwetten)
Westdeutsche Lotterie (WestLotto) 4.900 (Spieleinsatz) Lotterien (Lotto, Eurojackpot, etc.) Landeslizenz (NRW)
Staatliche Toto-Lotto GmbH (Baden-Württemberg) 2.100 (Spieleinsatz) Lotterien und Sportwetten Landeslizenz (BW)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn.

Hohe Dividendenrenditen

Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (std. Rspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.032015 – IX ZR 133/14 –, BGHZ 204, 231-251 und juris; siehe auch Grüneberg/Sprau, BGB, 88. Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 814 Rn.

Spielersperren zur Suchtprävention

Dass dem Kläger hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat nicht feststellen. Der Kläger hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bestritten und die Beklagte Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der Nichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich. Der Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (std. Rspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.032015 – IX ZR 133/14 –, BGHZ 204, 231-251 und juris; siehe auch Grüneberg/Sprau, BGB, 88. Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 814 Rn. Dass dem Kläger hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat nicht feststellen. Der Kläger hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bestritten und die Beklagte Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der Nichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich. Der Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an § 817 Satz 2 BGB.

Online-Glücksspiel als mögliche Einnahmequelle

Die Anwendung der Vorschrift kommt in Betracht, denn die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßen und der Kläger dürfte durch seine Teilnahme an dem unerlaubten Online-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben. Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012) einer Anwendung des cas beste casino in osterreich § 817 Abs.

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2 BGB entgegen. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, Rn. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, a.a.O. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

Konsolidierung prägt den Gesamtmarkt

Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls den Zivilgerichten ein solches „Auswahlermessen“ nicht zusteht. Sie haben vielmehr jeden Beklagten auf Antrag eines Klägers zu verurteilen, wenn sich dies so aus der geltenden Gesetzeslage ergibt (ebenso KG Berlin, a.a.O. § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn die Vorschrift greift nur ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96 -, juris).

Online Marketing und Social Media für Deine Spielhalle.

Ist der Spiel- oder Wettvertrag – wie hier – nach §§ 134, 138 BGB oder aus einem anderen Grund unwirksam, beurteilt sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Anwendung der Vorschrift kommt in Betracht, denn die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßen und der Kläger dürfte durch seine Teilnahme an dem unerlaubten Online-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben. Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012) einer Anwendung des cas beste casino in osterreich § 817 Abs.

und Unternehmensberatung im Glücksspiel.

22; BGH Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05, juris Rn. Für die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ hat der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion angenommen. Er hält dort eine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne.

ExklusivParadise Papers:Glücksspiel und Geldwäsche versetzen Banken in Aufruhr

Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel“ tragenden Abreden – behalten dürften (BGH, Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 –, Rn. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 – 4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 – 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 – 4 O 84/20; LG cas online casino deutschland testsieger Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 – 2 O 616/20; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 – 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 16 O 614/20, Rn. 77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 – 12 O 185/21; LG Bochum, Urteil vom 21.03.2022 – 3 O 75/21, Rn. 2 BGB entgegen. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, Rn. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, a.a.O.

Lotteriegesellschaft Zuständiges Bundesland Kernprodukte Jahreseinsatz (ca. in Mrd. €)
Westdeutsche Lotterie (WestLotto) Nordrhein-Westfalen Lotto, Eurojackpot, Instant Lotterien 4.9
Staatliche Lotterieverwaltung Bayern Bayern Lotto, GlücksSpirale, Klassenlotterien 3.1
NordwestLotto (Niedersachsen, Bremen) Niedersachsen, Bremen Lotto, Spiel 77, Super 6 2.4
Lotto Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Lotto, Plus5, Toto 1.3

22; BGH Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05, juris Rn. Für die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ hat der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion angenommen. Er hält dort eine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne. Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel“ tragenden Abreden – behalten dürften (BGH, Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 –, Rn. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 – 4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 – 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 – 4 O 84/20; LG cas online casino deutschland testsieger Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 – 2 O 616/20; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 – 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 16 O 614/20, Rn. 77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 – 12 O 185/21; LG Bochum, Urteil vom 21.03.2022 – 3 O 75/21, Rn.